Wenn man sich an gewisse Regeln und Paragraphen hält.
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Schön soll dein Wagen sein und wenn möglich auch schön schnell.
Doch leider ist aber lange nicht alles, was dazu beiträgt auch wirklich sicher oder von langer Lebensdauer, geschweige denn überhaupt erlaubt. Zunächst einmal muss praktisch jede Veränderung am Fahrzeug bis auf geringfügige Ausnahmen in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden oder in Form einer Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung legalisiert sein. Optisches Tuning ist dabei genauso betroffen, wie alle Arten der Leistungssteigerung oder Fahrwerksoptimierung. Wer ohne Genehmigung genannte Maßnahmen ergreift, riskiert nicht nur die Betriebserlaubnis seines Fahrzeugs und sondern auch im Falle eines Unfalls sogar seinen Versicherungsschutz. Jeder Verbraucher sollte sich daher vor dem Kauf von Tuningteilen eingehend über deren Zulässigkeit informieren. Im allgemeinen gibt es diese fünf Möglichkeiten, Tuningteile und Umbauten am Fahrzeug genehmigen zu lassen.
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Einzelabnahme:
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Spezielle, meist sehr aufwendige Umbauten, wie beispielsweise der Einbau eines größeren Motors müssen per Einzelabnahme vom TÜV genehmigt werden. Die Kosten können je nach Umfang und Art der Abnahme (Abgas- und Leistungsgutachten) variieren, im Einzelfall aber auch schnell einige tausend Euro betragen.
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TÜV Teilegutachten: |
Ein großer Anteil von Tuningteilen werden mit einem TÜV-Teilegutachten geliefert. Nach der Anbringung wird beim TÜV der korrekte Anbau der Teile und die Einhaltung der damit eventuell verbundenen Auflagen kontrolliert.
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Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE):
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Die ABE wird meist bei problemlos zu montierenden Tuningteilen, wie Leichtmetallrädern mit gleichem Durchmesser, wie die im Fahrzeugschein eingetragene Serienbereifung mitgeliefert. Damit können diese Teile auf dem, in der ABE freigegebenen Fahrzeugtyp montiert werden und müssen danach nicht beim TÜV vorgeführt werden. Allerdings müssen die ABE-Papiere immer mitgeführt werden
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Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG):
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Teile, wie beispielsweise Scheinwerfer müssen eine solche Bauartgenehmigung besitzen. Jede ABG ist nur für bestimmte Modelle gültig, weshalb vor dem Kauf genauere Informationen eingeholt werden sollten, ob die Teile auch für das jeweilige Fahrzeug zugelassen sind. Meistens muss der Wagen nach dem Umbau beim TÜV vorgeführt werden und die Änderung in die Papiere eingetragen werden.
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EG-Betriebserlaubnis:
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Die EG-Betriebserlaubnis entspricht weitgehend der ABE, ist aber für den gesamten EU-Raum gültig. Bei Teilen, die mit EG-Betriebserlaubnis verkauft werden, muss das Fahrzeug nicht dem TÜV vorgeführt werden, die EG-Betriebserlaubnis muss aber auch hier stets mitgeführt werden.
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Die Betriebserlaubnis:
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Der Begriff „Betriebserlaubnis“ wird oft falsch angewandt oder interpretiert.
Es müssen grundsätzlich drei Arten der Betriebserlaubnis (BE) unterschieden
werden:
1. Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen (§ 20 StVZO)
2. Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge (§ 21 StVZO)
3. Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (§ 22 StVZO)
Soll ein serienmäßiges Fahrzeug nachträglich modifiziert werden, muss darauf
geachtet werden, dass die
Betriebserlaubnis für das Fahrzeug und damit seine Zulassung nicht erlischt.
Entscheidet sich ein Kunde beim Teilekauf für ein Produkt, das nicht den § 22a
StVZO (also die Bauartgenehmigung)
betrifft, so ist der erste und wichtigster Prüfschritt, für den Kunden die
Ausführungen im § 19 StVZO. In ihm wird
genau erläutert welche in Aussicht genommene Änderung am Fahrzeug zu einem
Erlöschen der Betriebserlaubnis für
Typen führt.
Folgende Aufstellung enthält einen Auszug aus dem Katalog der Maßnahmen, die für
das tunen von Autos relevant sein
können. Alle aufgeführten Maßnahmen führen zunächst zu einem Erlöschen der
Betriebserlaubnis (im einzelnen sind
jedoch Ausnahmen möglich, so dass im Zweifelsfalle immer eine genaue, aktuelle
Rückfrage bei zuständigen Behörden
ratsam ist).
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Achsen
Austausch vorhandener Achsen gegen solche eines anderen Typs.
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Aufbau
Änderung der Karosserie, z.B. Verbreiterung der Kotflügel oder Radkästen;
Verwendung von nicht zum Typ gehörenden Karosserieteilen, z.B.
Luftleiteinrichtungen (sog. Front- oder
Heckspoiler)
Einbau eines die Insassen möglicherweise gefährdenden Überrollbügels.
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Bremsanlage
Jegliche Änderung an der Bremsanlage
Einbau kombinierter Brems- und Gaspedale
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Halterungen
Nachträglicher Anbau einer Halterung für die Mitführung von Ersatzrädern am
Fahrzeugäußeren
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Kraftstoffbehälter
Austausch und zusätzlicher Anbau
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Kraftübertragung
Änderung des Übersetzungsverhältnisses für die Kraftübertragung vom Motor zu den
Antriebsrädern
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Lenkanlage
Änderungen an der Lenkanlage
Austausch des serienmäßigen Lenkrades gegen ein Lenkrad gleicher oder anderer
Speichenzahl und/oder gleichen oder
anderen Durchmessers
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Lichttechnische Einrichtungen
Austausch der serienmäßig eingebauten Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
gegen andere, insbesondere solche
für Halogen- Fern- und Abblendlicht, wenn die Scheinwerfer mit Fahrtrichtungsanzeigern und Begrenzungsleuchten zu
einer Leuchteinheit zusammengefasst sind
Einrichtungen anderer Anbaulage.
Eingriffe wie: Gitterschutz vor Scheinwerfern; Blendschutzeinsätzen; Einbau von
Lichtleitfasern;
Scheinwerferreinigungsanlagen
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Motor
Austausch gegen einen Motor gleicher Bauart, aber anderer Leistung.
Austausch gegen einen Motor anderer Bauart.
Jegliche Maßnahme zur Leistungsänderung am vorhandenen Motor.
Einbau von Vergaser-Zusatzanlagen.
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Räder
Austausch von Rädern gegen andere als die Originalräder
Änderung des Radsturzes
Einbau von Distanzscheiben zur Spurweitenänderung
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Rahmen
Verlängerung oder Verkürzung des Rahmens
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Reifen
Umrüstung auf Reifen anderer Bauart oder anderer Größenbezeichnung, soweit nicht
Bauart oder Größenbezeichnung in den Fahrzeugpapieren zur wahlweise Verwendung
zugelassen werden
Umrüstung auf Reifen einer niedrigeren Tragfähigkeitsklasse
Umrüstung auf Reifen eines niedrigeren Geschwindigkeitsbereiches
Verwendung von Mischbereifung an einer Achse
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Schalldämpfer
Austausch des Schalldämpfers gegen eine Anlage anderen Typs
Abbau des Schalldämpfers
Veränderung des Schalldämpfers, z.B. durch Änderung oder Austausch des Endrohres
gegen nicht serienmäßige
Endrohre oder durch Ausbau von Teilen der Schalldämpferanlage
Einbau einer Abgasreinigungsanlage (Katalysator)
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Sitze
Einbau eines nicht serienmäßigen Schalensitzes
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Stoßdämpfer
Einbau von höhenverstellbaren Federbeinen anstelle der Originalstoßdämpfer
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Stoßstangen
Austausch der Stoßstange gegen andere als die Originalstoßstange, wenn in die
Stoßstange bestimmungsgemäß
lichttechnische Einrichtungen eingebaut sind
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Windschutzscheiben
Nachträglicher Einbau einer vom Scheibenhersteller nur im oberen Bereich
eingefärbten Windschutzscheibe
Aufkleben von farbigen Folien oder Aufsprühen von Sonnenschutzlack.
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Veränderungen
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Werden an einem Fahrzeug also Veränderungen vorgenommen, die den oberen Katalog
betreffen, erlischt die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nach § 20 bzw. § 21
StVZO. Sie erlischt allerdings nicht, wenn für die verwendeten neuen Teile eines
der folgenden Zertifikate vorliegt:
Eine Bauartgenehmigung (BG) des Kraftfahrtbundesamtes, wie sie für bestimmte
Teile aus dem Katalog des § 22a StVZO unentbehrlich ist. (siehe Kapitel
Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile)
Eine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 StVZO.
Ein Teilegutachten
Ein Auszug aus der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nach § 20 bzw. §21 StVZO,
der den Anbau des Teils zulässt
Eine EWG- oder ECE-Genehmigung für das Teil
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Teile mit Bauartgenehmigung
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Teile mit einer Einzelbauartgenehmigung sind mit folgenden Kennzeichnung
versehen:
einem Unterscheidungszeichen der Prüfstelle
einer Prüfnummer
Beispiel: TP 28 123456
Werden Teile mit Bauartgenehmigungspflicht serienmäßig hergestellt, so muss sich
der Hersteller einer genau geregelten Qualitätssicherung verpflichten. Diese
Serienteile können dann mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG)
gekennzeichnet werden. Sie unterscheidet sich von der Kennzeichnung der
Einzelbauartgenehmigung.Das Prüfzeichen besteht aus
einer Wellenlinie von drei Perioden
einem Unterscheidungsbuchstaben und
einer Prüfnummer
Beispiel: M 4280
Darüber hinaus ist es auch möglich das Teile eine EWG-Bauartgenehmigung haben.
Sie tragen ein Genehmigungszeichen, bestehend aus
einem Rechteck mit dem Buchstaben „e“
der Kennzahl oder den Kennbuchstaben des genehmigenden Mitgliedstaates
eine Bauartgenehmigungsnummer und
ggf. zusätzliche Zeichen
Beispiel: D e 1 88-563
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Betriebserlaubnis für
Fahrzeugteile
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Teile mit einer Einzelbetriebserlaubnis sind genauso gekennzeichnet, wie Teile
mit einer Einzelbauartgenehmigung.
Auch hier kann ein Hersteller eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) erlangen.
Teile mit einer ABE (nach § 22 StVZO) haben ein Typenzeichen,
bestehend aus
den Buchstaben „KBA“ (Kraftfahrtbundesamt) und
einer Ziffernfolge (Genehmigungsnummer)
Beispiel: KBA 40986
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Teile mit Teilegutachten
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Teilegutachten werden von technischen Diensten erstellt, die vom
Kraftfahrtbundesamt für den jeweiligen Prüfumfang als technischer Dienst
akkreditiert oder anerkannt sind.
Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen sind für den
Kraftfahrzeugverkehr (aaS) über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei
bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile wie
Mustergutachten,
Musterberichte, Prüfberichte
durch einen aaS mitunterzeichnete Unbedenklichkeitsbescheinigungen des
Fahrzeugherstellers dem Teilegutachten gleichgestellt.
Nach dem „Datum des Inkrafttretens“ ist hier die Gegenzeichnung des Leiters der
technischen Prüfstelle erforderlich.
Teilegutachten beschränken sich auf eine einzelne Prüfung der technischen Verträglichkeit eines Teils mit genau einem Fahrzeugtypen.
Mit der Erlangung eines Teilegutachtens, kann man darauf folgend eine
Betriebserlaubnis für dieses Teil beantragen.
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Auszug aus der Betriebserlaubnis
des Fahrzeugs
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Ist der Ein- oder Anbau eines Teiles von vornherein vom Hersteller des Fahrzeugs
vorgesehen, ist dies in der Betriebserlaubnis nach § 20 bzw. §21 StVZO
ausdrücklich genehmigt. In diesen Fällen muss aber ein betreffender Auszug aus
dieser BE vorliegen.
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Teile mit EWG- oder
ECE-Genehmigung
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Teile mit einer EWG-Genehmigung als technische Einheit haben ein
Betriebserlaubniszeichen
bestehend aus
einem Unterscheidungsbuchstaben des genehmigenden Mitgliedstaates oder
einem Rechteck mit dem Buchstaben „e“ gefolgt von der Kennzahl oder dem
Kennbuchstaben des genehmigenden Mitgliedstaates und
einer Ziffernfolge
Beispiel: e 9007
Haben Teile eine ECE-Genehmigung, tragen sie ein Genehmigungszeichen bestehend
aus
einem Kreis mit dem Buchstaben „E“ der Kennzahl des genehmigenden Staates
einer Genehmigungsnummer
ggf. den Buchstaben „R“ und/oder der Nummer der entsprechenden ECE-Regelung
und
ggf. zusätzliche Zeichen
Beispiel:
F - 00 E 4 2439
Die entsprechenden Zertifikate zu den neuen Fahrzeugteilen werden vom Hersteller
der Teile gestellt. Sie sind vom Fahrzeugführer stets mitzuführen und auf
Verlangen der Polizei oder einer anderen Verkehrsbehörde vorzulegen. In den
Zertifikaten muss die Verwendung dieses Teils für den Fahrzeugtyp ausdrücklich
genehmigt sein. Des Weiteren ist darin verzeichnet ob nach der Montage der Teile
eine besondere Anbauprüfung eines technischen Dienstes erforderlich ist. Ist
eine Anbauprüfung vorgesehen, so muss diese unverzüglich nach der Montage
erfolgen. Die Rechtsprechung lässt hierfür extra eine Überführungsfahrt zum
Technischen Dienst ohne Umwege zu. Andernfalls gilt die Betriebserlaubnis, trotz
gültigem Zertifikat, immer noch als erloschen.
Darüber hinaus ist in den Zertifikaten vermerkt, ob die Verwendung des neuen
Teils bei der Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden muss.
Bei erfolgter Eintragung kann auf das Mitführen der Zertifikate verzichtet
werden.
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Versicherungen
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Da es für die Versicherung getunter Automobile noch immer keine einheitlichen
Richtlinien gibt, ist der Kfz-Eigentümer gut beraten, vor den Umbauten am
Fahrzeug seine Versicherung zu kontaktieren, um Grundlegendes zu klären.
Erfahrungsgemäß können sich die Angebote der verschiedenen Versicherungsanbieter
in einem derartigen Ausmaße unterscheiden, so dass sich eine zeitintensive
Recherche durchaus rechtfertigen lässt. Sicher muss sein, ob oder in welchem
Umfang die Versicherungsgesellschaft Tuning-Umbauten am Fahrzeug zuschlagsfrei
mitversichert. Üblich ist, dass optische Veränderungen wie Spoiler, Schweller
oder Blenden ohne Aufpreis mitversichert werden. Anders dagegen die
Leistungssteigerung. Hier entscheiden die Gesellschaften sehr unterschiedlich.
Beispielsweise betrachtet die HUK Coburg eine Leistungssteigerung bis 10 Kw in
Bezug auf Zuschläge als gegenstandslos. Größere Umbauten fallen in den Bereich
der Sonderausstattung, die pro angefangener tausend Mark bei der Teilkasko mit
15 Euro und mit 25 Euro bei der Vollkaskoversicherung zu Buche schlagen. Die Allianz
Versicherung hingegen richtet sich dabei grundsätzlich nach der Umtragung der
TÜV-Schlüsselnummer. Wird die Leistungssteigerung beim TÜV vorgeführt und in den
Kfz-Brief eingetragen, so erhält sie die Typenbezeichnung „000“. Dies ist dann
auch gleichzeitig die Bemessungsgrundlage für die Typenklassifizierung und
ändert so die Einstufungsgradienten. Die Höhe der Bemessung ist aber auch hier
keiner Tabelle zu entnehmen, sondern richtet weiterhin nach Art des Fahrzeugs
und des Umfangs der Leistungssteigerung. Um sich also die richtige Versicherung
auf das jeweilige Fahrzeug zuschneidern zu können, sollte der
Versicherungsnehmer die Daten seines Wagens an die verschiedensten
Gesellschaften schicken, um so die günstigsten Konditionen herauszufiltern.
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Qualität, Quantität und Garantie
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Bekanntermaßen gibt es gerade im Bereich des Tunings große
Qualitätsunterschiede, sei es im Bereich der verarbeitenden Werkstoffe oder den,
mit dem Fahrzeugumbau verbundenen Dienstleistungen. Da diese Unterschiede jedoch
nur teilweise sichtbar sind, wird so mancher Tiefpreis-Kunde erst durch den
Schaden schlauer. Daher gilt: Qualität hat seinen Preis.
In Betracht zu ziehen sind hierbei vor allem Vorleistungen, die ein seriöser
Tuner in Form von Prüfstandsläufen, Abstimmungsfahrten, TÜV-Messungen etc. im
Vorfeld erbringt. Dass sich solche Entwicklungs- oder Qualitätssicherungskosten
auf den Preis auswirken ist bekannt, kann sich durch Langlebigkeit und
Beständigkeit aber meist selbst rechtfertigen. Gerade im Bereich Chip-Tuning ist
diese Überlegung ein guter Ratschlag. Ein gewisses Indiz dafür ist, dass nur
wenige namhafte Tuner (vornehmlich Mitglieder des VDAT) Garantien für ihre
erbrachten Leistungen geben wollen.
Wer den Schaden hat, muss erst mal den Schuldigen finden. Hat der Kunde
Veränderungen am Motor vornehmen lassen, zieht sich der Serienhersteller stets
aus der Schlinge der Verantwortung. Im Schadensfall beginnt für den Verbraucher
dann meist der ungemütliche Pfad des Rechtsweges. Um solche Situationen und
deren Kosten zu vermeiden, ist die Vorinformation beim Tuner dringend von Nöten.
Denn wer haftet für mögliche Schäden, die nicht unmittelbar oder ausschließlich
mit dem bearbeiteten Aggregat zu tun haben? Ist der konzeptionelle Zusammenhang
zwischen dem eingebauten und einem defekten Teil nicht eindeutig nachweisbar,
entsteht für den Wagenbesitzer die manchmal unmögliche Pflicht der
Beweiserbringung. Da die Handhabe diesbezüglich einwandfrei werkstattspezifisch
ist, lässt sich schwer eine Formel dafür aufstellen. Dennoch:
Garantievereinbarungen sollten stets schriftlich festgehalten werden. Inhalt und
Eindeutigkeit sollten vor Vertragsabschluss mit den Angeboten verschiedener
Konkurrenzbetriebe verglichen werden. Der Ratschlag lautet: Wer hier an der
falschen Stelle spart, hat oft das Nachsehen. Daher: Gut kalkulieren und auf
Qualität achten!
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Legal, illegal, scheissegal
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Da das Automobiltuning eine visuell und teilweise auch akustisch sehr einfach
wahrzunehmende Eigenschaft hat, ist die Zunahme von Überschreitungen
gesetzlicher Richtlinien auch unserer Polizei nicht entgangen. Das ausführende
Organ der Gesetzeshütung hält dafür stets einen detaillierten Katalog voll von
Ahndungsmöglichkeiten mit sich. Wer also diesen Katalog in der Realität nicht
kennen lernen möchte, sollte sich vielleicht gerade deshalb über seinen Inhalt
kundig machen. Das sprichwörtliche Dorn im Auge bildet dabei allen voran der
gemeine Sportauspuff. So viel die Lautstärke von Tuning-Freunden geliebt wird,
wird sie von den meisten anderen auch gehasst. Der Wachtmeister hält
beispielsweise für einen Auspuff ohne ABE, der gleichzeitig die
Betriebserlaubnis des gesamten Fahrzeugs zum erlöschen bringt, eine saftige
Anzeige bereit, die dem Halter 50 € kostet und ihn mit 3 Flensburger
Punkten „belohnt“. Sollte das Standgeräusch laut Messung seinen Richtwert nicht
eingehalten haben, sind weitere 20 € fällig. Wurde dabei die Existenz eines
Katalysators vorgetäuscht, der in Wahrheit aber eine Blende ist, oder einfach
nicht zu finden ist, gewinnt das Vergehen noch mal an Brisanz. Da das Ganze
mittlerweile zur Steuerhinterziehung herangewachsen ist, fordert das zuständige
Finanzamt zusätzliche 150 bis 200 €. Und das alles wegen einem kleinen Auspuff.
Dabei ist die Standgeräuschmessung durch einen TÜV-Beamten, oder gewisse
Gebühren für die Zwangsstillegung noch gar nicht mit im Gewicht. Wie man
unschwer erkennen kann, sollte man sich die Anbringung verschiedener
Tuning-Artikel demnach reiflich überlegen. Sportlichkeit und Stärke lässt sich
ja auch auf anderem Wege erzeugen, dabei steht dem Tuning noch gar nichts im
Wege!
Wer direkt beim Gesetzgeber nachschauen möchte, der folge bitte diesem Link.
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
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